Allgemeine Geschäftsbedingungen der SlowDown Travemünde GmbH & Co. KG für Hotelaufnahmeverträge

(Stand Dezember 2019)

§ 1
Geltungsbereich

1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SlowDown Travemünde GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz: „ SDT) gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen von SDT (nachfolgend zusammengefasst kurz: „Hotelaufnahmevertrag“).

1.2
Für den zwischen dem Gast und SDT geschlossenen Hotelaufnahmevertrag gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennt das SDT nicht an, es sei denn, SDT hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Individualabreden sind schriftlich niederzulegen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten sie nur für den Einzelfall.

§ 2
Vertragsabschluss sowie Mitteilungs- und Hinweispflichten des Gastes

2.1
Vertragspartner des Hotelaufnahmevertrages sind SDT und der Gast. Der Hotelaufnahmevertrag kommt zustande, indem SDT den Antrag des Gastes annimmt. SDT steht es frei, jede Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.
Schließt ein Dritter den Vertrag im Namen des Gastes ab, so wird nicht der Dritte, sondern der Gast Vertragspartner von SDT; der Dritte hat SDT hierauf rechtzeitig vor Vertragsschluss besonders hinzuweisen und SDT Name und Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen.

2.2
Schließt der Dritte den Vertrag erkennbar im Namen des Gastes ab, haftet der Dritte gesamtschuldnerisch mit dem Gast, der Vertragspartner von SDT wird, für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, soweit SDT eine gesonderte Mithaftungserklärung des Dritten vorliegt. Davon unabhängig ist der Dritte verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Gast weiterzuleiten.

2.3
Der Gast ist verpflichtet, SDT unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, sofern die Inanspruchnahme der Hotelleistung geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von SDT in der Öffentlichkeit zu gefährden.

§ 3
Leistungen, Preise

3.1
SDT ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen und Lieferungen zu erbringen.

3.2
Der Gast ist verpflichtet, die vereinbarten Preise für die vereinbarten bzw. die üblichen Preise von SDT für weitere in Anspruch genommene Leistungen und Lieferungen zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast direkt oder über SDT beauftragte Leistungen Dritter, deren Vergütung von SDT verauslagt wird.

3.3
Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie beispielsweise Kurtaxe oder Bettensteuer.

Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.

3.4
SDT kann seine Zustimmung zu einer vom Gast gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistungen von SDT oder der Aufenthaltsdauer des Gastes im Rahmen einer gesondert zu schließenden Vereinbarung davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder die sonstigen Leistungen von SDT angemessen erhöht. Gleiches gilt, wenn sich die Anzahl der Mitreisenden im Zimmer erhöht.

§ 4
Zahlung, Vorauszahlung/Sicherheitsleistung, Aufrechnung

4.1
Sämtliche Leistungen von SDT sowie Kurtaxe, Bettensteuer oder sonstige zusätzliche Abgaben oder Kosten hat der Gast grundsätzlich am Abreisetag in bar, per EC-Karte oder mit einer von SDT akzeptierten Kreditkarte vollständig und ohne Abzug zu zahlen. Die akzeptierten Kreditkarten des Hotels ergeben sich aus dem Aushang, der etwaigen Buchungsbestätigung und der Homepage des Hotels.

4.2
Nur wenn SDT bereits bei der Auftragsannahme/-bestätigung der Bezahlung der vom Gast in Anspruch genommenen Leistungen gegen Rechnung zugestimmt hat, ist diese binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Zugang der Rechnung erfolgt grundsätzlich am Abreisetag durch persönliche Aushändigung an den Gast beim Auschecken. SDT kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Gast verlangen.

4.3
Bei Zahlungsverzug ist SDT berechtigt, gegenüber dem Gast Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen und Mahnkosten für jede Mahnung nach Eintritt des Verzuges in Höhe von 2,50 € geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.4
SDT ist berechtigt, bei Vertragsschluss von dem Gast eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, z.B. in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.

4.5
In begründeten Fällen, zum Beispiel im Falle eines Zahlungsrückstandes des Gastes oder bei Erweiterung des Vertragsumfanges, ist SDT berechtigt, auch nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden § 4.4 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

4.6
Der Gast kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder aber entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Gast nicht zu.

§ 5
Unter- bzw. Weitervermietung und kommerzielle Nutzung

5.1
Die Unter- bzw. Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als den Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung von SDT in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Gast nicht Verbraucher ist. Der Zustimmung von SDT bedürfen auch Zeitungsanzeigen, Werbemaßnahmen oder sonstigen Veröffentlichungen, die einen Bezug zu SDT aufweisen.

5.2
Verweigert SDT die Erlaubnis, kann der Gast nach Maßgabe von § 6 den Vertrag außerordentlich kündigen.

5.3
Stimmt SDT ausnahmsweise der Unter- bzw. Weitervermietung der gebuchten Zimmer an einen Dritten zu, behält sich SDT vor, zusätzliche Aufwendungen gegenüber dem Gast in Rechnung zu stellen. Der Gast bleibt gegenüber SDT zur Erfüllung sämtlicher Pflichten, insbesondere Zahlungspflichten, aus dem geschlossenen Hotelaufnahmevertrag verpflichtet, und hat ein dem Dritten bei dem Gebrauch der Zimmer zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn SDT die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

5.4
Sowohl für den Fall einer genehmigten als auch einer ungenehmigten Unter- bzw. Weitervermietung tritt der Gast bereits jetzt alle Ansprüche gegen den Dritten zur Sicherheit an SDT ab; SDT nimmt die Abtretung hiermit an. Der Sicherungsfall ist dann gegeben, wenn der Gast seine Verpflichtungen gegenüber SDT nicht oder nicht vollständig erfüllt.

5.5
Gestattet SDT dem Gast kommerzielle Foto- und/oder Filmaufnahmen oder eine sonstige kommerzielle Nutzung von Räumen oder Einrichtungen von SDT, ist SDT berechtigt, die Zustimmung hierzu von einer gesonderten Zahlung des Gastes, die im Voraus zu entrichten ist, abhängig zu machen.

§ 6
Rücktritt des Gastes (Abbestellung, Stornierung)

6.1
Ein kostenfreier Rücktritt des Gastes von dem mit SDT geschlossenen Hotelaufnahmevertrag ist nur möglich, wenn ein solches Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn SDT der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils schriftlich erfolgen.

Wurde ein Termin für die kostenfreie Ausübung des Rücktrittsrechts vereinbart, kann der Gast bis dahin vom Hotelaufnahmevertrag zurücktreten; Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche stehen SDT insoweit nicht zu. Das kostenfreie Rücktrittsrecht des Gastes erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber SDT ausübt.

6.2
Sofern ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen ist, kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht besteht oder aber SDT auch einer Vertragsaufhebung nicht zustimmt, behält SDT den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung.

SDT hat die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Wird das Zimmer nicht anderweitig vermietet, kann SDT den Abzug für ersparte Aufwendungen wie folgt gegenüber dem Gast pauschalisieren:

  • 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für eine Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen;
  • 80 % des vertraglich vereinbarten Preises für Halbpensionsarrangements und
  • 60 % des vertraglich vereinbarten Preises für Vollpensionsarrangements.

Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist; SDT steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.

§ 7
Rücktritt seitens SDT

7.1
Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Gast bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist SDT bis zu diesem Zeitpunkt seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage seitens SDT mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei der Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Gast auf Rückfrage seitens SDT mit angemessener Fristsetzung nicht zur Festbuchung bereit ist.

7.2
Wird eine gemäß § 4.4 und/oder § 4.5 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.3
Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls

  • höhere Gewalt oder andere von SDT nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführenden oder falschen Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Gastes, seine Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
  • SDT begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von SDT in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von SDT zuzurechnen ist;
  • ein Verstoß gegen § 5.1 vorliegt;
  • der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist.

7.4
Der berechtigte Rücktritt von SDT begründet keinen Anspruch des Gastes auf Schadensersatz. Sollte SDT im Falle eines Rücktritts nach § 7.3 ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Gast zustehen, kann SDT den Anspruch pauschalieren; § 6.2 gilt in diesem Fall entsprechend.

§ 8
An-und Abreise

8.1
Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung eines bestimmten Zimmers, es sei denn, SDT hat die Bereitstellung eines bestimmten Zimmers schriftlich bestätigt.

8.2
Dem Gast steht ein gebuchtes Zimmer am Anreisetag grundsätzlich ab 15:00 Uhr zur Verfügung, es sei denn im Vertrag ist ausdrücklich ein früherer Zeitpunkt vereinbart.

8.3
Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer SDT spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann SDT aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50 % des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr mindestens 90 %. Vertragliche Ansprüche des Gastes werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

§ 9
Haftung von SDT

9.1
Sollten Störungen oder Mängel an den auf Grundlage des Hotelaufnahmevertrages überlassenen Räumlichkeiten auftreten, wird sich SDT auf unverzügliche Rüge des Gastes hin bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt es der Gast schuldhaft, einen Mangel gegenüber SDT anzuzeigen, ist der Gast nicht berechtigt, einem Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts geltend zu machen.

Sollten die nach dem Hotelaufnahmevertrag überlassenen Räumlichkeiten nur unerheblich in ihrer Gebrauchstauglichkeit gemindert sein, ist der Gast nicht zur Geltendmachung eines Minderungs- und/oder Zurückbehaltungsrechtes berechtigt.

9.2
SDT haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden.

9.3
Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von SDT übernommenen Garantie sowie eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das Gleiche gilt bei Vorsatz oder der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.4
Für eingebrachte Sachen haftet SDT dem Gast nach den §§ 701 ff. BGB. SDT empfiehlt die Nutzung des Hotel- oder Zimmersafes. Sofern der Gast Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800,00 Euro oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500,00 Euro einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit SDT.

9.5
Soweit SDT dem Gast einen Stellplatz in der Hotelgarage oder auf dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung stellt, kommt hierdurch kein Verwahrungsvertrag zustande. SDT ist nicht zur Überwachung verpflichtet. Bei Abhandenkommen oder Beschädigungen von auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet SDT nur nach Maßgabe von §§ 9.2, 9.3.

9.6
Zurückgebliebene Sachen des Gastes werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Gastes nachgesandt. SDT bewahrt die Sachen drei Monate auf; danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Ist das Fundbüro zur Übernahme nicht bereit, werden die Sachen weitere neun Monate aufbewahrt und dann entweder verwertet oder vernichtet. Für die Haftung von SDT gelten die §§ 9.2 und 9.3 entsprechend.

9.7
Weckaufträge werden von SDT mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Gast werden mit Sorgfalt behandelt. SDT übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung (bei Warensendungen jedoch nur nach vorheriger Absprache) und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Für die Haftung von SDT gelten §§ 9.2, 9.3 entsprechend.

§ 10
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges

10.1
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Lübeck. Dies gilt auch dann, wenn der Gast keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. SDT ist berechtigt, den Gast an dem für dessen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

10.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame bzw. nichtige Regelungen werden durch eine solche ersetzt, die der unwirksamen bzw. nichtigen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SlowDown Travemünde GmbH & Co. KG für das SlowDown TagungsCenter Travemünde

(Stand: Dezember 2019)

§ 1
Geltungsbereich

1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SlowDown Travemünde GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz: „SDT“) gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Tagungs- und Veranstaltungsräumen von SDT zur Durchführung von Veranstaltungen des Kunden wie etwa Tagungen, Seminare, Galas o.ä. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten Leistungen und Lieferungen, insbesondere Zimmerbuchungen, Caterings und Rahmenprogramme von SDT (nachfolgend: „Veranstaltungsvertrag“).

1.2
Für den zwischen dem Kunden und SDT geschlossenen Veranstaltungsvertrag gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt SDT nicht an, es sei denn, SDT hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Individualabreden sind schriftlich niederzulegen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten sie nur für den Einzelfall.

§ 2
Vertragsabschluss, Mitteilungs- und Hinweispflichten des Kunden

2.1
Vertragspartner des Veranstaltungsvertrages sind SDT und der Kunde. Der Veranstaltungsvertrag kommt zustande, indem der Kunde das schriftliche Angebot von SDT annimmt.

Schließt ein Dritter den Vertrag im Namen des Kunden ab, so wird nicht der Dritte, sondern der Kunde Vertragspartner von SDT; der Dritte hat SDT hierauf rechtzeitig vor Vertragsschluss besonders hinzuweisen und SDT Name und Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen.

2.2
Schließt der Dritte den Vertrag erkennbar im Namen des Kunden ab oder hat der Kunde für die vertragliche Abwicklung einen gewerblichen Vermittler oder Organisator beauftragt, so haften der Dritte bzw. der Vermittler oder Organisator gesamtschuldnerisch mit dem Kunden, der Vertragspartner von SDT wird, für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, soweit SDT eine gesonderte Mithaftungserklärung des Dritten bzw. des Vermittlers oder Organisators vorliegt. Davon unabhängig ist der Dritte bzw. der Vermittler oder Organisator verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Kunden weiterzuleiten.

2.3
SDT hat nach dem geschlossenen Veranstaltungsvertrag insbesondere Übernachtungs- und Cateringleistungen übernommen. Aus diesem Grund ist der Kunde verpflichtet,

2.3.1
SDT bei Vertragsabschluss die voraussichtliche Anzahl der teilnehmenden Gäste sowie die Anzahl der übernachtenden Gäste anzugeben und

2.3.2
bis einen Monat vor Durchführung der Veranstaltung die genaue Anzahl der Zimmer sowie die Auswahl der Cateringleistungen anzugeben.

2.3.3
bis spätestens fünfzehn Werktage vor Durchführung der Veranstaltung die genaue Anzahl der teilnehmenden Gäste mitzuteilen.

2.4
Der Kunde ist verpflichtet, SDT unaufgefordert – spätestens bei Vertragsabschluss – darüber aufzuklären, sofern die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von SDT in der Öffentlichkeit zu gefährden.

§ 3
Unter- bzw. Weitervermietung; kommerzielle Nutzung

3.1
Die Unter- bzw. Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von SDT in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

3.2
Verweigert SDT die Erlaubnis, kann der Kunde nach Maßgabe von § 6 den Vertrag außerordentlich kündigen.

3.3
Stimmt SDT ausnahmsweise der Unter- bzw. Weitervermietung der gebuchten Veranstaltungsräume an einen Dritten zu, behält sich SDT vor, zusätzliche Aufwendungen gegenüber dem Kunden in Rechnung zu stellen. Der Kunde bleibt gegenüber SDT zur Erfüllung sämtlicher Pflichten, insbesondere Zahlungspflichten, aus dem geschlossenen Veranstaltungsvertrag verpflichtet und hat ein dem Dritten bei dem Gebrauch der Veranstaltungsräume zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn SDT die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

3.4
Sowohl für den Fall einer genehmigten als auch einer ungenehmigten Unter- bzw. Weitervermietung tritt der Kunde bereits jetzt alle Ansprüche gegen den Dritten zur Sicherheit an SDT ab, welches die Abtretung hiermit annimmt. Der Sicherungsfall ist dann gegeben, wenn der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber SDT nicht oder nicht vollständig erfüllt.

3.5
Der Zustimmung von SDT bedürfen auch Zeitungsanzeigen, Werbemaßnahmen oder sonstige gewerbliche Veröffentlichungen gleich welcher Art, die einen Bezug zu SDT aufweisen und vom Kunden veranlasst werden. SDT ist berechtigt, die Zustimmung von der Zahlung eines angemessenen Entgeltes abhängig zu machen.

§ 4
Leistungen, Preise, Mindestumsatz, Tagungspauschalen

4.1
SDT ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von SDT zugesagten Leistungen zu erbringen. Welche Leistungen konkret Gegenstand des Veranstaltungsvertrages sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, die Gegenstand des Veranstaltungsvertrages ist. Gleiches gilt hinsichtlich der vereinbarten Anfangs- und/oder Schlusszeiten der Veranstaltung.

4.2
Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Preise für die bestellten bzw. die üblichen Preise von SDT für weitere in Anspruch genommene Leistungen zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über SDT beauftragte Leistungen Dritter, deren Vergütung von SDT verauslagt wird, sowie für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.

Liegen zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsbeginn mehr als vier Monate, ist SDT berechtigt, seine Preise an den jeweiligen Marktpreis angemessen, maximal jedoch um 5 %, anzuheben.

4.3
Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.

4.4
Ist ein Mindestumsatz vereinbart worden und wird dieser nicht erreicht, kann das SDT 60 % des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn verlangen, sofern nicht der Kunde einen ausbleibenden bzw. niedrigeren Schaden oder SDT einen höheren Schaden nachweist.

4.5
Tagungspauschalen mit Übernachtungen und gemeinsamen Mahlzeiten gelten vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden vertraglichen Vereinbarung nur, wenn alle Teilnehmer am gleichen Tage an- und abreisen. Vereinbarte bzw. von SDT in der Auftragsbestätigung oder im schriftlichen Angebot bestätigte Pauschalpreise werden auch dann von SDT voll berechnet, wenn einzelne Leistungen, die in der Pauschale enthalten sind, im Einzelfall nicht vom Kunden bzw. den Teilnehmern der Veranstaltung in Anspruch genommen werden.

§ 5
Zahlung, Vorauszahlung/Sicherheitsleistung, Aufrechnung

5.1
Rechnungen von SDT ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. SDT kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen.

Bei Zahlungsverzug ist SDT berechtigt, gegenüber dem Kunden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen und Mahnkosten für jede Mahnung nach Eintritt des Verzuges in Höhe von 2,50 € geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.2
SDT ist berechtigt, bei Vertragsschluss von dem Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, z.B. in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.

5.3
In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist SDT berechtigt, auch nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden § 5.2 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

5.4
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu.

§ 6
Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)

6.1
Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit SDT geschlossenen Veranstaltungsvertrag ist nur möglich, wenn ein solches Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn SDT der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils schriftlich erfolgen.

Wurde ein Termin für die kostenfreie Ausübung des Rücktrittsrechts vereinbart, kann der Kunde bis dahin vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche von SDT auszulösen. Das kostenfreie Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber SDT ausübt.

6.2
Sofern ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen ist, kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht besteht oder aber SDT auch einer Vertragsaufhebung nicht zustimmt, behält SDT den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung.

SDT hat die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung der Veranstaltungsräume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei gemäß den nachfolgenden §§ 6.2.1, 6.2.2 pauschalisiert werden, wobei dem Kunden dann der Nachweis freisteht, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist; SDT steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.

6.2.1
Tritt der Kunde weniger als 6 Monate vor der geplanten Veranstaltung zurück, teilt SDT dem Kunden zunächst mit, welcher Anteil der Vertragssumme auf die Übernachtungskosten und welcher Anteil auf die Kosten für die Tagungsräume, Verzehr- und sonstige Zusatzleistungen entfällt.

6.2.2
Vor Hintergrund der so aufgeschlüsselten Kosten von SDT gelten für den Rücktritt des Kunden folgende Rücktrittspauschalen:

Zeitpunkt des Rücktritts vor Veranstaltungsbeginn Rücktrittspauschale betr.

Zeitpunkt des Rücktritts vor Veranstaltungsbeginn Rücktrittspauschale betr. Übernachtungsleistungen Rücktrittspauschale betr. Tagungsräume, Verzehr- und sonstige Leistungen
Bis 6 Monate kostenfrei kostenfrei
Weniger als 6 Monate 10 % kostenfrei
Weniger als 5 Monate 20 % kostenfrei
Weniger als 4 Monate 40 % kostenfrei
Weniger als 3 Monate 60 % 20 %
Weniger als 2 Monate 80 % 60 %
Weniger als 1 Monat 95 % 85 %
Weniger als 7 Werktage 100 % 95 %

§ 7
Rücktritt von SDT

7.1
Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Kunde bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist SDT bis zu diesem Zeitpunkt seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von SDT mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei der Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von SDT mit angemessener Fristsetzung nicht zur Festbuchung bereit ist.

7.2
Wird eine gemäß § 5.2 und/oder § 5.3 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von SDT gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, ist SDT ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.3
Ferner ist SDT berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls

  • höhere Gewalt oder andere von SDT nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, seine Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
  • SDT begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von SDT in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von SDT zuzurechnen ist;
  • SDT von Umständen Kenntnis erlangt, wonach sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben und deshalb Zahlungsansprüche von SDT gefährdet erscheinen;
  • ein Verstoß gegen § 3.1 vorliegt;
  • der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist.

7.4
Der berechtigte Rücktritt von SDT begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach § 7.3 ein Schadensersatzanspruch von SDT gegenüber dem Kunden bestehen, kann SDT den Anspruch pauschalieren; die §§ 6.2, 6.2.1, 6.2.2 gelten in diesem Fall entsprechend.

§ 8
An-und Abreise

8.1
Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer und Veranstaltungsräume, es sei denn, SDT hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer und Veranstaltungsräume schriftlich bestätigt. Sollten die im Rahmen der Auftragsbestätigung zugesagten Zimmer und Veranstaltungsräume nicht verfügbar sein, ist SDT verpflichtet, sich um einen gleichwertigen Ersatz in anderen Objekten zu bemühen.

8.2
Dem Kunden stehen die gebuchten Zimmer bzw. Veranstaltungsräume am Anreisetag grundsätzlich ab 15:00 Uhr zur Verfügung, es sei denn im Vertrag ist ausdrücklich ein früherer Zeitpunkt vereinbart. Vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung betreffend eine spätere Ankunftszeit hat SDT das Recht, gebuchte Zimmer und Veranstaltungsräume ab 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben. Am Abreisetag müssen die Zimmer und Veranstaltungsräume spätestens um 11:00 Uhr geräumt sein, es sei denn im Vertrag ist ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.

§ 9
Catering

9.1
Die Bewirtschaftung in den Räumlichkeiten sowie auf dem Gelände von SDT ist ausschließlich Sache von SDT oder eines von SDT eingesetzten Vertragsunternehmens. Dieses gilt für jeglichen gastronomischen Bedarf (Getränke, Speisen, Tabak, Eis, Süßwaren etc.) sowie Merchandisingartikel und andere Handelswaren.

9.2
Ausnahmen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. SDT behält sich vor, in diesen Fällen einen Betrag zur Deckung der Gemeinkosten („Korkgeld“) zu berechnen.

§ 10
Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

10.1
Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl muss SDT spätestens sieben Werktage vor dem Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; die mit der Erhöhung einhergehende Vertragsänderung bedarf der Zustimmung von SDT, die in Schriftform erfolgen soll.

Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95 % der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich ersparten Aufwendungen zu mindern.

10.2
Im Fall der Reduzierung der Teilnehmerzahl gilt §§ 6.1, 6.2, 6.2.1, 6.2.2 mit folgender Maßgabe entsprechend:

10.2.1
SDT teilt dem Kunden zusätzlich die Höhe der nach § 6.2.1 aufgeteilten Vertragssumme je Teilnehmer mit.

10.2.2
Je nachdem, ob die Reduzierung der Teilnehmerzahl entweder nur die Übernachtungsleistungen oder die Tagungs-, Verzehr- und sonstigen Leistungen oder aber beides betrifft, gelten die jeweiligen Rücktrittspauschalen des § 6.2.2 nach Maßgabe von § 10.2.1 je reduziertem Teilnehmer.

10.3
Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist SDT berechtigt, die bestätigten Räume – unter Berücksichtigung einer ggf. abweichenden Raummiete – zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.

10.4
Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt SDT diesen Abweichungen zu, so kann SDT die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, SDT trifft ein Verschulden.

§ 11
Technische Einrichtungen und Anschlüsse

11.1
Der technische Auf- und Abbau sowie der Auf- und Abbau der für die Veranstaltung benötigten Bestuhlung obliegt ausschließlich SDT oder einem von SDT beauftragten Vertragsunternehmen.

11.2
Alle festinstallierten gebäudetechnischen Einrichtungen von SDT sowie die hauseigene Veranstaltungstechnik dürfen grundsätzlich nur vom Personal von SDT auf- und abgebaut sowie bedient werden. Eine ausnahmsweise gestattete eigene Bedienung durch den Kunden muss gemäß den SDT- Richtlinien und den Anweisungen befugter Mitarbeiter von SDT erfolgen.

11.3
Soweit SDT für den Kunden auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt SDT im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt SDT von Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

11.4
Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Licht- oder Stromnetzes von SDT bedarf der schriftlichen Zustimmung von SDT. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen und/oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von SDT gehen zulasten des Kunden, soweit SDT diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf SDT pauschal erfassen und berechnen.

11.5
Der Kunde ist mit Zustimmung von SDT berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann SDT eine Anschlussgebühr und/oder eine Ausfallvergütung für die Nichtnutzung seiner Anlagen verlangen.

11.6
Störungen an von SDT zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit SDT diese Störungen nicht zu vertreten hat.

§ 12
Behördliche Erlaubnisse/Vorschriften, Aufführungsrechte

12.1
Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften, insbesondere der zulässigen Immissionsschutzwerte und der jeweils geltenden städtischen Verordnung zum Schutz vor Lärmbelästigung.

12.2
Werden durch die Veranstaltung des Kunden Rechte Dritter (Urheberrechte etc.) berührt, ist Kunde verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren (GEMA-Gebühren, etc.) direkt zu entrichten. Wird durch die Mitwirkung von Künstlern an der Veranstaltung des Kunden eine Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse begründet, so ist Kunde verpflichtet, diese Beiträge unmittelbar zu entrichten oder aber – sofern SDT Künstler für den Kunden engagiert – zu erstatten.

§ 13
Mitgebrachte Gegenstände

13.1
Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Kunden in den Räumlichkeiten von SDT. SDT übernimmt für den Verlust, Untergang oder Beschädigung eine Haftung nur nach Maßgabe von § 15.

13.2
Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderun- gen zu entsprechen. SDT ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen ist das Aufstellen und Anbringen von mitgebrachten Gegenständen vorher mit SDT abzustimmen.

13.3
Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf SDT auf Kosten des Kunden entfernen oder einlagern lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann SDT die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibens die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines nicht gegebenen oder niedrigeren, SDT der eines höheren Schadens vorbehalten.

13.4
Der Einsatz von Konfetti-Kanonen und/oder gasgefüllte Luftballons ist nicht bzw. nur in Ausnahmefällen mit schriftlicher Zustimmung von SDT zulässig.

§ 14
Haftung des Kunden

14.1
Der Kunde hat die Veranstaltungsräume und überlassenen Inventargegenstände im Rahmen der ihm obliegenden vertragsgemäßen Nutzung schonend und pfleglich zu behandeln. Der Kunde haftet für alle Schäden, die auf einem vertragswidrigen Gebrauch der Veranstaltungsräumen bzw. des überlassenen Inventars durch ihn selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder Beauftragten, durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher oder sonstige Dritte aus seinem Bereich beruhen.

14.2
SDT kann vom Kunden zur Absicherung vor eventuellen Schäden die Stellung einer angemessenen Sicherheit, z.B. in Gestalt von Versicherungen, Kautionen oder Bürgschaften, verlangen.

14.3
Im Übrigen haftet der Kunde auf Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 15
Haftung von SDT, Verjährung

15.1
Sollten Störungen oder Mängel an gemäß dem Veranstaltungsvertrag überlassenen Räumlichkeiten bzw. Inventar von SDT auftreten, wird sich SDT auf unverzügliche Rüge des Kunden hin bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel gegenüber SDT anzuzeigen, ist der Kunde nicht berechtigt, ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts geltend zu machen.

Sollten die nach dem Veranstaltungsvertrag überlassenen Räumlichkeiten bzw. Inventargegenstände nur unerheblich in ihrer Gebrauchstauglichkeit gemindert sein, ist der Kunden nicht zur Geltendmachung eines Minderungs- und/oder Zurückbehaltungsrechtes berechtigt.

15.2
SDT haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden.

15.3
Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von SDT übernommenen Garantie sowie eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das Gleiche gilt bei Vorsatz oder der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

15.4
Für eingebrachte Sachen haftet SDT dem Kunden nach den §§ 701 ff. BGB für den Fall, dass Gegenstand des Veranstaltungsvertrages auch Unterkunfts- bzw. Übernachtungsleistungen für die Teilnehmer sind. SDT empfiehlt die Nutzung des Hotel- oder Zimmersafes. Sofern Teilnehmer des Kunden Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800,00 Euro oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500,00 Euro einzubringen wünschen, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit SDT.

15.5
Soweit SDT dem Kunden bzw. seinen Teilnehmern einen Stellplatz bzw. mehrere Stellplätze, auch gegen Entgelt, zur Verfügung stellt, kommt hierdurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht von SDT besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigungen auf Stellplätzen von SDT abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet SDT nur nach Maßgabe von §§ 15.2, 15.3.

15.6
Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab dem den Schaden begründenden Ereignis. Dies gilt auch für deckungsgleiche konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung. In den Fällen der hiesigen §§ 15.2, 15.3 verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

§ 16
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges

16.1
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist im kaufmännischen Verkehr Lübeck. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. SDT ist berechtigt, den Kunden an dem für dessen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

16.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame bzw. nichtige Regelungen werden durch eine solche ersetzt, die der unwirksamen bzw. nichtigen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.